GDPdU/GoBD

Der Begriff GDPdU bedeutet "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen". Oder einfacher, damit man es sich merken kann: "Gib dem Prüfer deine Unterlagen".

GoBD bedeutet “Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“.
 
Eine kurze Zusammenfassung der GDPdU / GoBD
Seit dem 01.01.2017 müssen alle Kassendaten 10 Jahre lang elektronisch gespeichert werden.
Die Übergangfrist, in der nicht umrüstbare, alte Systeme noch genutzt werden durften, ist am 31.12.2016 abgelaufen.
Ziel ist die elektronische Steuerprüfung und dadurch die Aufdeckung von Betrug. Außerdem soll für beide Seiten die Arbeit erleichtert werden, da es keinen Papierkram mehr gibt.
 
10 Jahre Aufbewahrungspflicht für Kassendaten
Ein Kassensystem muss ab sofort alle Buchungsdaten im Detail sowie weitere Daten elektronisch und unveränderbar aufzeichnen und mindestens 10 Jahre speichern.
Damit sind folgende Daten gemeint:
Bewegungsdaten: Finanzberichte, Journaldaten, Auswertungsdaten, Einzelverkäufe, etc.
Stammdaten: Programmierdaten, Stammdatenänderungen, Bedienungsanleitungen, Handbücher, etc. 


 
Außerdem legen die Finanzbehörden großen Wert darauf, dass die Vollständigkeit der Daten prüfbar ist, z. B. durch fortlaufende Nummern. Die Daten müssen bei Betriebsprüfungen elektronisch in einem auswertbaren Format jederzeit zur Verfügung gestellt werden können. Es ist nicht mehr erlaubt Daten ausschließlich in gedruckter Form (Z-Abschlag oder ähnliches) auf zu bewahren.


Fehlen die geforderten elektronischen Daten oder werden andere grobe Fehler in der Buchführung gefunden, droht die Schätzung der Einnahmen, was zu hohen Steuernachzahlungen führen kann.
 
 
Hier gibts den genauen Text vom Finanzministerium dazu.
 
 
Wichtiger Hinweis:
Diese Informationen haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität. Sie stellen keine rechtlich verbindliche Aussage dar oder ersetzen eine rechtliche Beratung.