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Dauerhafte Umsatzsteuersenkung für Speisen in der Gastronomie ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 sollen Gastronomiebetriebe steuerlich entlastet werden. Das Bundesfinanzministerium hat dazu Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht. Der wichtigste Punkt für Gastronomen: Die Umsatzsteuer auf Speisen wird dauerhaft gesenkt.

Hintergrund: Warum die Senkung kommt

Die Gastronomie hat in den letzten Jahren stark unter steigenden Kosten und der Pandemie gelitten. Um die Branche langfristig zu stabilisieren und Arbeitsplätze zu sichern, will die Bundesregierung jetzt dauerhaft entlasten. Konkret soll die Umsatzsteuer auf Speisen in Restaurants, Cafés und Imbissen von 19 auf 7 Prozent gesenkt werden – ein Steuersatz, der bisher nur ausser Haus galt.

Was genau geplant ist

Laut dem Bundesfinanzministerium soll ab dem 1. Januar 2026 gelten:
  • Speisen in der Gastronomie werden dauerhaft mit 7 % Umsatzsteuer belegt statt wie bisher mit 19 %.
  • Getränke sind weiterhin nicht Teil dieser Regelung und bleiben in der Regel bei 19 %.
Das Gesetz befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren, soll aber rechtzeitig verabschiedet werden, damit Betriebe planen können.

Was das für Gastronomen bedeutet

Für Restaurants, Cafés, Bars und Imbisse ist das eine erhebliche finanzielle Erleichterung:
  • Niedrigere Umsatzsteuer auf Speisen bedeutet mehr Spielraum bei Preisen und Margen.
  • Betriebe können die Entlastung nutzen, um Investitionen, Personal oder Modernisierungen zu finanzieren.
  • Auch Gäste profitieren von stabileren oder sogar günstigeren Preisen.

Welche Punkte Unternehmen jetzt prüfen sollten

  • Kassensystem und Buchhaltung: Ab 1. Januar 2026 müssen alle Artikel und Steuersätze korrekt in der Kasse hinterlegt sein.
  • Preislisten und Speisekarten: Rechtzeitig anpassen, um Fehler bei der Abrechnung zu vermeiden.
  • Steuerberater informieren: Abstimmen, wie die Senkung in der Finanzbuchhaltung umgesetzt wird.

Umsetzung in der Praxis

Mit modernen Kassensystemen lässt sich die Umstellung einfach selbst erledigen. Bei der Superkasse etwa werden neue Steuersätze an zentraler Stelle hinterlegt und sind jederzeit änderbar. Gastronomen können einfach den Steuersatz zentral umstellen und sind sofort startklar.

Fazit

Ab 2026 soll die Gastronomie dauerhaft entlastet werden – mit einer Umsatzsteuer von 7 % auf Speisen statt 19 % auch im Haus. Wer sein Kassensystem rechtzeitig anpasst, kann von Tag eins an korrekt abrechnen und mögliche Steuerrisiken vermeiden. Gleichzeitig profitieren Gäste und Betriebe von einer stabileren Preisgestaltung.

Call-to-Action

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Meldepflicht für Kassensysteme ab 2025 – das müssen Sie wissen

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme beim Finanzamt gemeldet werden. Ob Registrierkasse, PC-Kasse oder Taxameter – wer rechtzeitig handelt, spart sich Ärger und Bußgelder. Hier erfährst du, was Kassennutzer jetzt wissen und tun müssen.

Hintergrund: Warum die Meldepflicht kommt:

Zum 1. Januar 2025 tritt eine neue Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme in Kraft. Rechtsgrundlage ist § 146a Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung. Ziel ist es, mehr Transparenz bei Kassendaten zu schaffen, Manipulationen vorzubeugen und Betriebsprüfungen zu vereinfachen.

Wer ist betroffen?

Alle Unternehmen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen, sind verpflichtet zu melden – egal ob Einzelhandel, Gastronomie, Lieferdienste oder andere Dienstleister. Dazu zählen insbesondere Registrierkassen, PC- oder Tablet-Kassen.

Übergangsfrist für bestehende Systeme

Für Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, gilt eine Übergangsfrist bis 31. Juli 2025. Bis zu diesem Stichtag müssen alle bestehenden Systeme beim Finanzamt nachgemeldet werden.

Fristen für Neugeräte und Änderungen

Alle Geräte, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Inbetriebnahme gemeldet werden. Das Gleiche gilt für Änderungen wie Außerbetriebnahmen oder TSE-Wechsel.

Meldung ausschließlich elektronisch

Die Mitteilung erfolgt ausschließlich digital über das Portal „Mein ELSTER“ oder über eine Kassen-/Steuersoftware mit ERiC-Schnittstelle. Papierformulare oder E-Mails werden nicht akzeptiert. In „Mein ELSTER“ steht dafür das Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Abs. 4 AO)“ bereit.

Pro Betriebsstätte eine Mitteilung

Pro Betriebsstätte ist eine separate Mitteilung erforderlich, in der alle Geräte dieser Betriebsstätte gemeinsam erfasst werden. Dieses „Bruttomethoden“-Prinzip sorgt für einen vollständigen Überblick beim Finanzamt.

Diese Daten müssen Sie bereithalten:

  • Steuernummer und Adresse der Betriebsstätte
  • Art des Systems (z. B. elektronische Registrierkasse, PC- oder Tablet-Kasse)
  • Software und Softwareversion
  • Seriennummer der Kasse und der TSE
  • BSI-Zertifizierungs-ID der TSE
  • Anschaffungs- und Inbetriebnahmedatum sowie ggf. Außerbetriebnahmedatum
Bei der Superkasse finden Sie diese Angaben direkt in Ihrer Kasse.

Folgen bei Fristversäumnis:

Verspätete oder fehlende Meldungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können nach § 379 AO mit Bußgeldern geahndet werden. Je nach Schwere des Verstoßes drohen mehrere tausend Euro Strafe. Außerdem kann das Finanzamt bei nicht gemeldeten Geräten Schätzungen vornehmen.

So melden Sie Ihre Kasse richtig:

  • Prüfen Sie Ihren ELSTER-Zugang oder nutzen Sie eine Software mit ERiC-Anbindung.
  • Sammeln Sie alle benötigten Daten.
  • Füllen Sie das ELSTER-Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme“ aus.
  • Übermitteln Sie die Meldung elektronisch und speichern Sie die Bestätigung.
  • Melden Sie Änderungen wie Außerbetriebnahmen künftig innerhalb eines Monats.

Fazit

Bis zum 31. Juli 2025 müssen alle bestehenden Kassensysteme beim Finanzamt gemeldet sein. Für Neugeräte oder Änderungen gilt eine Meldefrist von einem Monat ab Anschaffung oder Außerbetriebnahme. Nur wer rechtzeitig und vollständig meldet, vermeidet Bußgelder und ist für Prüfungen bestens aufgestellt.

Call-to-Action

Sie nutzen bereits ein Kassensystem von Superkasse oder möchten umsteigen? Unsere Software ist optimal auf die neuen Meldepflichten vorbereitet. Wir unterstützen Sie bei der Datenerfassung für eine einfache ELSTER-Übermittlung. Kontaktieren Sie uns jetzt, um Ihr Kassensystem rechtssicher zu machen und das Jahr 2025 sorgenfrei zu gestalten.  +49 451 4798 8128