Ab 01.01.2020 gelten in Deutschland die strengen Regeln der neuen Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Die KassenSichV soll Manipulationen am Kassensystem künftig unmöglich machen, um Steuerhinterziehung und Schwarzgeld zu unterbinden.
 

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

Die Kassensicherungsverordnung ist ein Teil der praktischen Umsetzungsanleitung des „Gesetzes zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen“. Während das Gesetz eher theoretisch erläutert welche Sicherheitsmaßnahmen der Bund zur Kassensicherung vorsieht, beschäftigt sich die KassenSichV mit der genauen praktischen Umsetzung.
Erste Maßnahmen dieses Gesetztes wurden in den vergangenen Jahren mit den GoBD 2017, der Kassennachschau 2018 und der Einzelaufzeichnungspflicht ergriffen.
Nun kommt 2020 die Einführung einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die als das Kernstück der KassenSichV und der gesamten Fiskalisierung gesehen werden kann.


Die Kassensicherungsverordnung in 4 kurzen Punkten:

  1. Ursprünglich sollten ab dem 1. Januar 2020 alle Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Diese Frist wurde jedoch mindestens auf den 1. Oktober 2020 verschoben.
  2. Über eine einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K) muss jederzeit eine fehlerfreie Datenübermittlung von Grundaufzeichnungen an das Finanzamt möglich sein.
  3. Belegausgabepflicht: Jeder Kunde/Gast muss einen Beleg erhalten.
  4. Kassenmeldepflicht: Alle elektronischen Kassen müssen bei dem Finanzamt angemeldet werden. Dies wird jedoch erst Pflicht sobald ein elektronisches Meldeverfahren vom Finanzamt zur Verfügung gestellt wird.
Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass digitale Grundaufzeichnungen nachträglich nicht manipuliert oder sogar vollständig entfernt werden können.

Was genau ist eine TSE?
Ursprünglich sollten ab dem 1. Januar 2020 alle Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Diese Frist wurde jedoch auf den 1. Oktober 2020 verschoben, diese Frist ist nun jedoch auch abgelaufen und es müssen alle Kassensysteme mit einer TSE nachgerüstet sein.
Eine verlängerte Frist besteht jedoch für die Unternehmen, die sich nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 ein elektronisches Kassensystem angeschafft haben und bei denen das bestehende Kassensystem/Kassensoftware nicht nachgerüstet werden kann. Hier greift eine Übergangsregelung, die bis zum 31.12.2022 gilt.
Eine (TSE) besteht aus drei Bestandteilen:
  • Einem Sicherheitsmodul - das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert oder sogar gelöscht werden können.
    Jede Buchung und jede Stornierung soll für die Behörden nachvollziehbar aufgelistet werden, um möglichen Steuerbetrug aufdecken zu können.
  • Einem Speichermedium - auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gespeichert.
    Es sollen alle Umsatzdaten, die für den Steuervollzug unerlässlich sind, gesichert werden. Dafür sieht das Bundesamt der Finanzen ein Code-System vor, wodurch die gesammelten Daten nachträglich nicht mehr verändert werden können. Das Code-System markiert alle Belege in richtiger Reihenfolge, so dass eine fortlaufende Aufzeichnungskette entsteht. Ist die Reihenfolge dieser Kette unterbrochen, ist klar dass die Aufzeichnungen manipuliert wurden.
  • Einer digitalen Schnittstelle - die digitale Schnittstelle sorgt dafür, dass jederzeit eine reibungslose Übertragung aller Daten von der Kasse z.B. an das Finanzamt gewährleistet ist.
    Außerdem soll durch die einheitliche digitale Schnittstelle die Betriebsprüfung zweckmäßig erleichtert werden, indem eine einheitliche Datenübertragung zwischen dem Kassensystem und der Prüfsoftware des Finanzamtes ermöglicht wird.

Die TSE wird als zusätzliche Hardware an das Kassensystem angeschlossen. Diese technische Sicherheitseinrichtung muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein.
Die Kosten für die Sicherheitseinrichtung sind bei unseren Kassensystemen schon im Preis enthalten. Sobald der TSE USB-Stick verfügbar ist werden wir unsere Kunden selbstverständlich informieren.
Teil der TSE ist zudem eine spezielle Exportschnittstelle. Diese besteht aus einer einheitlichen Datensatzspeicherung für den standardisierten Export der gespeicherten und abgesicherten Daten für das Finanzamt. Im Juli 2019 wurden die Anforderungen an diesen Standard mit der „Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme“ oder kurz „DSFinV-K“ veröffentlicht.

Folgende Daten sollen für das Finanzamt aufgezeichnet werden:
  • Zeitlicher Beginn und Ende jedes Vorgangs
  • Art des Vorgangs mit allen spezifischen Daten des Vorgangs
  • Zahlungsweise
  • Eine nachvollziehbare und fortlaufende Transaktionsnummer
  • Prüfwert
  • Seriennummer Ihres Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls
 

Umsetzung und Fristen der KassenSichV

Grundsätzlich liegt ein Großteil der Arbeit für die KassenSichV bei dem Kassenhersteller bzw. dem Softwareprogrammierer und nicht bei Ihnen. Sie als Nutzer eines Kassensystems sollten sich lediglich rechtzeitig informieren, ob Ihre Kasse schon den Anforderungen entspricht oder aufgerüstet werden kann. Wenn dies nicht der Fall ist und die Kasse vor dem 01.01.2020 gekauft wurde und den GoBD Richtlinien entspricht gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2022. Bis dahin können Kassensysteme welche nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können noch verwendet werden, dann muss spätestens ein neues Kassensystem, welches den Gesetzten entspricht, angeschafft werden.
Wenn Sie schon mit der Kassensoftware Superpos arbeiten müssen Sie sich keine Sorgen machen: Ihr Kassensystem ist schon mit allen Anforderungen der Kassensicherungsverordnung ausgestattet. Es muss nur noch der TSE USB-Stick an das Kassensystem angeschlossen werden.

Bedenken Sie auch, dass bereits das Nicht-Einhalten der Kassensicherungsverordnung als Steuerordnungswidrigkeit gewertet werden kann. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000€ geahndet werden.
 

Belegausgabepflicht

Ab den 1. Januar 2020 gilt bei elektronischen Kassensystemen eine verpflichtende Belegausgabe. Das bedeutet dass bei jedem Geschäftsfall ein Beleg zur Verfügung gestellt werden muss. Dabei ist der Kunde nicht dazu verpflichtet, diesen auch mitzunehmen. Bei dieser Regelung geht es lediglich um eine weitere Maßnahme zum Dokumentieren von getätigten Verkäufen, damit Geschäftsvorfälle nicht nachträglich unerkannt storniert werden können, um Schwarzgeld und die Hinterziehung von Steuern zu verhindern. Aus Gründen der Zumutbarkeit und der tatsächlichen Möglichkeit, diese Regelung im täglichen Betrieb umzusetzen, besteht im Einzelfall auch die Möglichkeit sich von der Belegausgabepflicht befreien uns zu lassen. Hierfür müssen Sie sich an das zuständige Finanzamt wenden.
Die Belegausgabepflicht ist in dem § 146a Abs. 2 AO festgelegt. Sie gilt für alle elektronische Kassensysteme. Offene Ladenkassen sind davon ausgeschlossen.

Das muss auf dem Kassenbeleg stehen

  • vollständiger Name und Anschrift Deiner Gastronomie
  • das Datum und die Uhrzeit der Belegausstellung
  • die Art und Menge der Bestellungen
  • die Rechnungsnummer
  • der zu zahlende Betrag und der Steuerbetrag
  • ab 2020: die Seriennummer des Kassensystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls
 

Kassenmeldepflicht

Mit Eintritt der Kassensicherungsverordnung sind Sie dazu verpflichtet Ihr Kassensystem beim zuständigen Finanzamt anzumelden. Das heißt Sie müssen dem Finanzamt umgehend mitteilen, mit welchem Kassensystem Sie arbeiten. Nehmen Sie das Kassensystem außer Betrieb, muss das Finanzamt auch darüber informiert werden.
Auch hier gibt es eine Fristverlängerung, da die Finanzverwaltung bisher jedoch kein elektronisches Meldeverfahren entwickelt hat, wird es ein neues Ultimatum für die Anmeldung der betriebenen elektronischen Kasse geben. Hierzu wird in den nächsten Tagen ein Schreiben des BMF erwartet, dass die weitere Vorgehensweise genauer erläutert.



Hinweise: Superkasse kann und darf mit diesen Informationen keine steuer-, oder rechtsberatende Funktion übernehmen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater und/oder Rechtsanwalt, wenn Sie weitere rechtlich Informationen benötigen.